Satzung für den Förderverein

„Neue Galerie Gladbeck e.V.“ 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Neue Galerie Gladbeck e.V.”. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen einzutragen. Sitz des Vereins ist Gladbeck.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Förderung zeitgenössischer Kunst in der Galerie der Stadt Gladbeck. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Exposition zeitgenössischer bildender Künstler*innen im Rahmen von mehrfach im Jahr stattfindenden Kunstexpositionen und durch den damit verbundenen Betrieb der Neuen Galerie durch den Verein.

Der Verein nimmt keinen Einfluss auf die inhaltliche Arbeit bei der Gestaltung der Kunstexpositionen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürlich und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mittglieder.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder durch Kooperation bestimmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die jedes Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 9 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung, die vom zuständigen Organ in der vorgeschriebenen Form einberufen wurde.

§ 10 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gladbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen einzutragen.

Stand: 24.02.2021

Neue Galerie Gladbeck e.V.

Der Förderverein „Neue Galerie Gladbeck e.V.“ begrüßt jederzeit neue Mitglieder.

Vorstand 2023:
Gereon Felderhoff
Hildegard Groß-Albenhausen
Rainer Weichelt
Ludger Kreyerhoff
Gabriele Rösch-Schürmann
Daniel Salamon
Gerd Weggel

Wenn Sie die Idee der Neuen Galerie Gladbeck unterstützen wollen, treten Sie gerne unserem Verein bei.

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Sponsoren

Neue Galerie Gladbeck e.V. bedankt sich für die freundliche Unterstützung bei unseren Sponsoren.

Um dem Prinzip der Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen, ist der Galerieverein auch in Zukunft auf Sponsoren angewiesen.

Wenn Sie uns unterstützen wollen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

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