Satzung für den Förderverein „Neue Galerie Gladbeck e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Neue Galerie Gladbeck e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen einzutragen. Sitz des Vereins ist Gladbeck.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Förderung zeitgenössischer Kunst in der Galerie der Stadt Gladbeck. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Exposition zeitgenössischer bildender Künstler:innen im Rahmen von mehrfach im Jahr stattfindenden Kunstausstellungen und durch den damit verbundenen Betrieb der „Neuen Galerie Gladbeck“ durch den Verein.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
§ 4 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie weiteren Beisitzenden.
Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder durch Kooptation bestimmen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen kooptiert sind.
Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr.
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretendeVorsitzende sowie der/die Schatzmeister:in bilden den Geschäftsführenden Vorstand (GV). Der GV führt die Geschäfte des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den GV vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand (GV und Gesamtvorstand) arbeitet ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Beirat Kunst
Es wird ein Beirat Kunst gebildet. Er soll nicht weniger als drei Personen umfassen. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Ebenso der Vorsitzende. Der Beirat tagt mindestens einmal pro Jahr.
Der Beirat berät den Vorstand sowie die Leitung der Galerie und spricht Empfehlungen zur Ausstellungstätigkeit aus. Das Jahresprogramm ist zwischen dem Beirat und der Leitung der Galerie zu entwickeln und abzustimmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die jedes Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 10 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung, die vom zuständigen Organ in der vorgeschriebenen Form einberufen wurde.
§ 11 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu erstellen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gladbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen einzutragen.
Beschluss der Mitgliederversammlung, 17. März 2025

